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AGB

Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen

I. Allgemeiner Teil

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Aufträge und Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Linde Material Handling Rhein-Ruhr GmbH & Co. KG. (nachfolgend „LMH Rhein- Ruhr“ genannt) und ihren Kunden (nachfolgend “Kunde“ genannt). Für Mietleistungen, die von LMH Rhein-Ruhr erbracht werden, finden die ergänzenden Bedingungen zusätzlich Anwendung.

1.2 Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt LMH Rhein-Ruhr nicht an, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn LMH Rhein-Ruhr in Kenntnis von diesen Vertragsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung – auch in diesem Fall gelten diese Vertragsbedingungen. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch LMH Rhein-Ruhr.

1.3 Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten gegenüber

  • einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit LMH Rhein- Ruhr in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer gemäß § 14 BGB) und
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von LMH Rhein-Ruhr sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von LMH Rhein-Ruhr, spätestens mit Übergabe der Ware, zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung und unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen und an Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.3 Die Angaben über Gewichte und Frachten etc. sind ebenfalls nur verbindlich, wenn sie als solches bezeichnet sind.

2.4 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung, soweit diese nicht von dem Auftrag abweicht und der Kunde innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Mündliche Nebenabreden, Vereinbarungen, Ergänzungen und Zusagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch LMH Rhein-Ruhr.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

3.1 Es gelten, vorbehaltlich der Regelung aus Ziffer 3.2, die von LMH Rhein-Ruhr genannten Preise, die sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird von LMH Rhein-Ruhr nicht zurückgenommen. Die Versandkosten sowie Mehrkosten für erbetenen Eil- oder Expressversand hat der Kunde zu tragen.

3.2 Preisanpassung

1) Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung von unter anderem Energie- und Rohstoffpreisen während der Herstellungsdauer von neuen Flurförderzeugen, besteht die grundsätzliche Notwendigkeit dafür, dass die Preise für neue Flurförderzeuge angepasst werden können. Eine Anpassung der Preise für neue Flurförderzeuge erfolgt unter der Voraussetzung und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts 3.2.

2) Grundlage bildet der vom Statistischen Bundesamt – unter anderem im Internet – veröffentlichte Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte GP19-2822 für Hebezeuge und Fördermittel (in der jeweils aktuell gültigen Bezeichnung und Fassung, abrufbar unter: www-genesis.destatis.de/genesis/online), im Folgenden der „Index“. Da der Index mit zeitlichem Versatz erstellt und veröffentlicht wird, wird zur Ermittlung der im Folgenden näher beschriebenen Indexwerte auf den Wert abgestellt, der mindestens zwei Monate in der Vergangenheit liegt.

3) Den Ausgangspunkt bildet der Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Ziffer 2.1 dieser AGB. Der Monat, in dem der Vertragsschluss erfolgt, ist der „Bestellmonat“. Vom Bestellmonat leitet sich der erste Indexwert ab: Als „Bestellindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, der zwei Monate vor dem Bestellmonat liegt (beispielsweise: Wenn der Bestellmonat Mai 2022 ist, ist der Indexwert für März 2022 als Bestellwertindex anzusetzen).

4) LMH Rhein-Ruhr wird dem Kunden einen ersten Liefertermin bestätigen („Liefertermin“). Als „Lieferindexwert“ ist der Indexwert des Monats anzusetzen, der vier Monate vor dem Liefertermin liegt (beispielsweise: der Liefertermin ist der 15. November 2022), womit der Indexwert aus Juli 2022 als Lieferwertindex anzusetzen wäre).

5) Die „Varianz“ stellt die prozentuale Veränderung der Indexwerte dar und errechnet sich nach der Formel [( Lieferindexwert/Bestellindexwert) -1] x 100 = Varianz in %.
Das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet und kann sowohl positiv als auch negativ sein. Ist die Varianz größer 3,00 % oder kleiner – 3,00 % kommt es vorbehaltlich des Absatzes 6 zu einer automatischen Anpassung des Preises um die errechnete Varianz. Bei einer positiven Varianz erhöht sich also der Preis automatisch, wohingegen es bei einer negativen Varianz zu einer automatischen Verringerung des Preises kommt.

6) Eine Preisanpassung wird nicht vorgenommen, wenn die Varianz zwischen -3,00 % und 3,00 % liegt oder genau -3,00 % oder genau 3,00 % beträgt. Eine Preisanpassung scheidet auch für den Fall aus, dass zwischen Vertragsschluss und dem bei Vertragsschluss mitgeteilten Liefertermin nicht mehr als 180 Kalendertage liegen. Für den Fall, dass es nicht zu einer Preisanpassung kommt, erfolgt hierüber keine gesonderte Mitteilung von LMH Rhein-Ruhr an den Kunden.

7) Kommt es dagegen zu einer Preisanpassung auf Grundlage dieser Ziffer 3.2, wird LMH Rhein-Ruhr dies dem Kunden unter Angabe des angepassten Preises mitteilen. Erfolgt eine Erhöhung des Preises, kann der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Preisänderung die Bestellung stornieren.

3.3 Liegt der Auftragswert unter EUR 20,00 so ist LMH Rhein-Ruhr berechtigt, EUR 5,00 Bearbeitungsgebühr zu berechnen.

3.4 AT Preise haben nur dann Gültigkeit, wenn das Altteil einer Wiederverwendung zugeführt werden kann. Wenn das Altteil nicht mehr verwendbar ist, erfolgt die Berechnung zum Neupreis.

3.5 Zahlungen des Kunden haben innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum netto frei Zahlstelle von LMH Rhein-Ruhr zu erfolgen. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Wechseln oder Schecks, sind vom Kunden zu tragen.

3.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn LMH Rhein-Ruhr über den Betrag endgültig verfügen kann. Wechsel und Schecks nimmt LMH Rhein-Ruhr nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit an. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.7 Kommt ein Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden vor, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er bereits Wechsel oder Schecks angenommen hat. LMH Rhein-Ruhr ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird das Verlangen von LMH Rhein-Ruhr binnen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Kunden entfällt die Setzung einer Nachfrist.

3.8 Ab Verzugseintritt zahlt der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Sofern LMH Rhein-Ruhr einen höheren Schaden nachweist, kann er dessen Ersatz verlangen.

3.9 Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

3.10 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LMH Rhein-Ruhr anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug

4.1 Von LMH Rhein-Ruhr genannte Liefer- und Leistungstermine sind, soweit nicht schriftlich als Fixtermine vereinbart, unverbindliche Plantermine. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.2 Verzögerungen, die der Kunde oder dessen Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben (z. B. Änderungswünsche, verspätete Auslieferung oder Rücksendung von Materialien, mangelhaft oder nicht verwertbar angelieferte Daten und Unterlagen) führen dazu, dass sich Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum verschieben. Überschreitet die Verzögerung einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen, ist LMH Rhein-Ruhr, unbeschadet der Geltendmachung anderer Rechte, zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur Kündigung berechtigt.

4.3 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von LMH Rhein-Ruhr setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.

4.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z. B. bei unvorhergesehenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten) verlängert sich, wenn LMH Rhein-Ruhr an der rechtzeitigen Vertragserteilung behindert ist, eine etwaige Liefer- und Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Das gilt nicht, wenn LMH Rhein-Ruhr ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird LMH Rhein-Ruhr durch die vorgenannten Umstände die Lieferung bzw. Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Verzögerungen länger als 2 Monate andauern, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit, wird LMH Rhein-Ruhr von der Leistungsfrist frei oder tritt der Kunde zurück bzw. kündigt er, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen.

4.5 Kommt LMH Rhein-Ruhr mit dem Abschluss der vereinbarten Leistungen bzw. Lieferung in Verzug ohne, dass ein Fall von höherer Gewalt und/oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände i.S.v. Ziffer 4 Abs. 4 vorliegt, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendeter Woche auf 0,5%, maximal jedoch auf 5 % des betreffenden ausstehenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt der Auftragnehmer im Fall des Verzuges nicht, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend gehaftet wird.

4.6 Wird der Versand oder die Abholung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft oder dem Bereitstehen des Liefergegenstandes zur Abholung die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Selbiges gilt, wenn sich der Kunde mit der Abholung oder der Annahme des Liefergegenstandes in Verzug befindet. Darüber hinaus ist LMH Rhein-Ruhr berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden unter Vereinbarung einer neuen, angemessenen Lieferfrist neu zu beliefern.

5. Gefahrenübergang und Entgegennahme von Lieferungen

5.1 Die Lieferung erfolgt entweder ab Werk bzw. Lager durch Übernahme seitens des Kunden oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Kunden oder einen Bevollmächtigten des Kunden die Übernahme nicht erfolgt, so gilt LMH Rhein-Ruhr als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Kunden zu versenden.

5.2 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von LMH Rhein-Ruhr, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des von LMH Rhein-Ruhr oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

5.3 Verzögert sich der Versand/Übernahme infolge von Umständen, die LMH Rhein-Ruhr nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden ist LMH Rhein-Ruhr verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.4 Angelieferte Gegenstände sind, sofern sie keine wesentlichen Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 in Empfang zu nehmen.

5.5 Teillieferungen sind zulässig.

5.6 LMH Rhein-Ruhr hat die Fertigstellung einer Reparatur dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt als Mitteilung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Hat der Kunde die Reparatur bei der Abnahme nicht beanstandet, oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, so gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.

6. Ersatzteilrücknahme / Wiedereinlagerungsgebühr

6.1 Ohne schriftliches Einverständnis werden keine Ersatzteile zurückgenommen. In Ausnahmefällen können Rücknahmen von gelieferten Ersatzteilen vereinbart werden. Rücknahmefähig sind nur Ersatzteile in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. –bestellungen sowie elektronische Bauteile handelt. Gegen Rückgabe erhält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr.

6.2 Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 20 % des Werts der zurückgenommenen Ware.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 LMH Rhein-Ruhr behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch für alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt gilt auch zu Sicherung einer Gesamtschuld. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden ist LMH Rhein-Ruhr berechtigt, wegen der gesicherten Forderung die Herausgabe der Vorbehaltswaren zu verlangen und sich aus diesen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch freihändigen Verkauf zu befriedigen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung und der Verwertung, insbesondere auch Instandhaltungskosten, fallen dem Kunden zur Last.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.

7.3 Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

7.4 Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde LMH Rhein-Ruhr unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Kunden.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, über die Kaufsachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verfügen. Eine Weiterverfügung an solche Endabnehmer, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgelt-Forderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben, ist dagegen nicht statthaft. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden ohne Zustimmung von LMH Rhein-Ruhr nicht gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an LMH Rhein-Ruhr ab. Steht LMH Rhein-Ruhr nur Miteigentum an der Vorbehaltsware zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums (auf Basis des Rechnungswertes) entspricht. Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Die Befugnis von LMH Rhein-Ruhr, die Forderung einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LMH Rhein-Ruhr verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann LMH Rhein-Ruhr verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.6 Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden werden stets für LMH Rhein-Ruhr vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, LMH Rhein-Ruhr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LMH Rhein-Ruhr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.7 Wird die Kaufsache (Vorbehaltsware) mit anderen, LMH Rhein-Ruhr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LMH Rhein-Ruhr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für LMH Rhein-Ruhr.

7.8 Für die nach den Ziffern 7.6 und 7.7 in unserem Eigentum stehenden Sachen oder Miteigentumsanteile gilt sonst das Gleiche wie für unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen.

7.9 LMH Rhein-Ruhr verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LMH Rhein-Ruhr.

7.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LMH Rhein-Ruhr zur Rücknahme nach schriftlicher Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. LMH Rhein-Ruhr behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit den Kunden unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.

8. Pfandrecht

8.1 LMH Rhein-Ruhr steht das Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zu.

8.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Leistungen gelten gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

9. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistungsverjährung

9.1 Flurförderzeuge, Hydraulikeinheiten und sonstige Liefergegenstände sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von LMH Rhein-Ruhr nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Ansonsten ist die Gewährleistung für neue oder neu hergestellte Sachen auf 12 Monate beschränkt. Verzögert sich die Übernahme oder den Versand ohne Verschulden von LMH Rhein-Ruhr, erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für die gelieferten Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet LMH Rhein-Ruhr ebenfalls 12 Monate, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden Gewähr. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.

9.2 Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Kunden mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.3 Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Kunden nach Wahl von LMH Rhein-Ruhr die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde LMH Rhein-Ruhr stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist LMH Rhein-Ruhr von der Nacherfüllung befreit. Die Behebung von Mängeln erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten von LMH Rhein-Ruhr. LMH Rhein-Ruhr trägt im Fall der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als den vertraglichen Empfangsort verbracht wurden. Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl von LMH Rhein-Ruhr bei LMH Rhein-Ruhr oder beim Kunden.

Ausgetauschte Teile werden Eigentum von LMH Rhein-Ruhr.

9.4 LMH Rhein-Ruhr übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

  • Gewalteinwirkung
  • nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch
  • Reparaturen durch nicht von LMH Rhein-Ruhr oder dem Herstellerwerk autorisiertem bzw. geschultem Personal
  • Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen
  • Verwendung von Teilen durch den Kunden oder Dritte, welche keine Freigabe vom Herstellerwerk haben
  • fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanweisung
  • übermäßige Beanspruchung

LMH Rhein-Ruhr übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden, die auf natürlichem Verschleiß beruhen.

9.5 Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur

  • bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder
  • bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

9.6 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird LMH Rhein-Ruhr im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird LMH Rhein-Ruhr entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für LMH Rhein-Ruhr nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, ist sowohl der Kunde als auch LMH Rhein-Ruhr zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Recht des Kunden auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung

10.1 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LMH Rhein-Ruhr vor Gefahrübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist LMH Rhein-Ruhr erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn LMH Rhein-Ruhr nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.

10.2 Der Kunde kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

10.3 Der Kunde hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,

  • wenn LMH Rhein-Ruhr eine ihr schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
  • wenn die Nacherfüllung endgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.

In den vorgenannten Fällen kann der Kunde nach seiner Wahl statt des Rücktritts auch eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

10.4 Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn die Liefergegenstände noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet sind, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet §441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Kunden maßgeblich ist.

10.5 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B. Ersatz von Nutzungs- und Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von LMH Rhein-Ruhr sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet LMH Rhein-Ruhr außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn LMH Rhein-Ruhr durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht.

11. Geschäftszeiten

Die Leistungserbringung findet in den gewöhnlichen Geschäftszeiten von LMH Rhein-Ruhr statt. Die sind von Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen.

12. Anwendbares Recht

Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

13.1 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Essen. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. LMH Rhein-Ruhr ist auch berechtigt, das für den Kunden zuständige Gericht zu wählen.

13.2 Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Essen.

II. Besondere Vertragsbedingungen für die Erbringung von Montage-, Reparatur- und Kundendienstleistungen

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen ergänzen den allgemeinen Teil aus Abschnitt I und gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstleistungen.

2. Verrechnungssätze für Dienstleistungen

2.1 Die Vergütung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Dienstleistungsverrechnungssätzen von LMH Rhein- Ruhr, die jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt werden.

2.2 Erbringt LMH Rhein-Ruhr Leistungen außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit, so werden Überstundenzuschläge nach den gültigen Dienstleistungsverrechnungssätzen fällig.

2.3 Der Kunde trägt alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er unnötig bzw. vorzeitig einen Techniker anfordert oder die durchzuführenden Arbeiten beim Eintreffen des Technikers bereits anderweitig erledigt sind oder diese ohne Verschulden von LMH Rhein-Ruhr unterbrochen oder verzögert werden, nicht vor Ort durchgeführt werden können oder über den üblichen Rahmen hinaus Spezialwerkzeuge erfordern.

2.4 Kosten, die durch die Beseitigung von Schäden im Rahmen der Kulanzregelung entstehen, werden zunächst berechnet und müssen beglichen werden. Eine Rückvergütung erfolgt nach Anerkennung der Kulanzansprüche durch den Vorlieferanten.

3. Durchführung des Auftrags und Pflichten des Kunden

3.1 Der Auftrag wird vor Ort beim Kunden, dem Einsatzort des Gerätes oder in einer Werkstatt von LMH Rhein-Ruhr ausgeführt. LMH Rhein-Ruhr kann die Durchführung des Auftrags davon abhängig machen, dass der Auftragsgegenstand in eine Werkstatt von LMH Rhein- Ruhr verbracht wird, wenn dies nach Art und Umfang der durchzuführenden Reparatur- und Wartungsarbeiten erforderlich ist. Fahrt-, Transport- und Zustellkosten trägt der Kunde, soweit es sich nicht um die Geltendmachung von Mängelansprüchen wegen mangelhaft erbrachter Leistungen handelt.

3.2 Der Kunde muss alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen und ihm zumutbaren Vorbereitungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns treffen, insbesondere im Fall der Durchführung des Auftrags außerhalb der Werkstätten von LMH Rhein-Ruhr geeignete Räume und alle erforderlichen Hilfsmittel (z.B. Strom, Druckluft, Licht) unentgeltlich zur Verfügung stellen. Das Gerät ist im gereinigten Zustand zu übergeben.

3.3 Der Kunde hat die Fertigstellung der Leistung ohne Unterbrechung zu ermöglichen.

Stand: 05. Dezember 2024